Der Mann habe ohne Einwilligung und Wissen seiner jugendlichen Freundin in deren Zimmer zwei Videoaufnahmen während sexuellen Kontakten erstellt, schreibt die St.Galler Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, der stgallen24 vorliegt.
Nachdem die Beziehung beendet wurde, sendete der Syrer ein Video an den Vater der Jugendlichen.
Auch habe er dafür gesorgt, dass die Mutter über eine Drittperson ebenfalls ein solches Video zugeschickt bekam, heisst es im Strafbefehl weiter.
Ausserdem loggte sich der 19-Jährige unbefugt in die Snapchat- und Instagram-Accounts seiner Ex-Freundin ein und veröffentlichte auch dort eine der heimlich erstellten Aufnahmen.
Die St.Galler Staatsanwaltschaft «bestrafte» den Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem muss er eine Busse von 1000 Franken bezahlen.
Zu Last gelegt werden ihm Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten.
Die Staatsanwaltschaft St.Gallen begründet das – zumindest in den Augen des Schreibenden – lachhaft geringe Strafmass folgendermassen: «Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist der Strafrahmen des Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Die Tatmehrheit wirkt sich straferhöhend aus.
Innerhalb dieses (erweiterten) Strafrahmens ist die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
Das individuelle Verschulden erscheint im vorliegenden Fall als nicht mehr leicht.
Zwar erscheint die erfolgte Verletzung des betroffenen Rechtsguts als überschaubar (Weiterleiten/Publikmachen von zwei Videos), das Handlungsmotiv des Beschuldigten muss jedoch als durchwegs verwerflich bezeichnet werden. Dabei sind jedoch sein noch jugendliches Alter und die persönliche Unreife des Beschuldigten mit zu berücksichtigen.
Insgesamt erscheint es angemessen, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verhängen, welche mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu kombinieren ist, damit der Beschuldigte die Bedeutung von Regeln unmittelbar zu spüren bekommt und ihm dadurch Gelegenheit geboten wird, daraus seine Lehren zu ziehen.»
Sie erläutert gegenüber stgallen24: «Der Beschuldigte wurde nicht wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bestraft, da der Altersunterschied zwischen den beiden Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt und damit die Handlung nicht strafbar ist (Art. 187 Ziff. 2 StGB).
Das Aufnehmen und das Verbreiten der Videos ist aber strafbar.
Im vorliegenden Strafbefehl hat der fallführende Staatsanwalt in Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz im Zusammenhang mit Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB den Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB angewandt und entsprechend von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen.»