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Kanton SG
12.01.2026

Kommission für klare Übergangsregeln im Planungsrecht

Bild: sg.ch
Die Regierung hat dem Kantonsrat einen Gesetzesnachtrag vorgelegt, der die Übergangsbestimmungen zwischen dem alten Baugesetz von 1972 und dem neuen Planungs- und Baugesetz anpasst. Die vorberatende Kommission begrüsst die Stossrichtung und beantragt dem Kantonsrat Eintreten auf die Vorlage. Zudem schlägt sie einzelne Anpassungen vor.

Per 1. Oktober 2017 trat das Planungs- und Baugesetz in Kraft. Es löste das Baugesetz aus dem Jahr 1972 ab. Den Gemeinden obliegt es unter anderem, ihre Rahmennutzungspläne (bestehend aus Baureglement und Zonenplan) bis ins Jahr 2027 an das neue Recht anzupassen. Diese Frist erachtet die Regierung als zu knapp bemessen, weshalb sie sie um drei Jahre verlängern möchte. Im Einzelfall könnte diese Frist auf Gesuch hin zusätzlich verlängert werden.

Zudem haben sich in der Praxis Unsicherheiten beim Erlass von Sondernutzungsplänen gezeigt, weshalb im Planungs- und Baugesetz neue Übergangsbestimmungen vorgesehen werden sollen. Je nachdem, ob Sondernutzungspläne auf dem alten Baugesetz oder auf dem Planungs- und Baugesetz beruhen, gelten unterschiedliche Wege für ihre Genehmigung und Invollzugsetzung.

Kommission unterstützt Anliegen

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage unter dem Präsidium von Kantonsrat Alexander Bartl, Widnau, beraten. Sie unterstützt die Stossrichtung der Regierung. Insbesondere begrüsst sie das Ziel, einen drohenden Planungsstillstand in Gemeinden mit laufenden Ortsplanungsrevisionen zu verhindern.

In Bezug auf die Rahmennutzungspläne beantragt sie dem Kantonsrat jedoch keine pauschale Verlängerung der Anpassungsfrist an das neue Recht um drei Jahre. Stattdessen sollen die an das neue Recht angepassten Rahmennutzungspläne der Gemeinden spätestens 2029 öffentlich aufgelegt werden, was einer Verlängerung um zwei Jahre entspricht. Die Regierung soll diese Frist auf begründetes schriftliches Gesuch hin für einzelne politische Gemeinden einmalig um höchstens ein Jahr verlängern können.

Das Gesuch muss einen verbindlichen Zeitplan enthalten sowie mindestens sechs Monate vor Fristablauf eingereicht und publiziert werden. Nach Ablauf der Frist sind als letztes Mittel die notwendigen Anpassungen von Rahmennutzungsplänen anstelle und auf Kosten der politischen Gemeinde durch die Regierung zu beschliessen.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Frühjahrssession in erster Lesung und voraussichtlich in der Sommersession 2026 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Anträge der vorberatenden Kommission sind auf der Webseite des Kantonsrates (Geschäftssucheneues Fenster) und im Ratsinformationssystemneues Fenster unter der Geschäftsnummer 22.25.13 zu finden.

sg.ch
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